BVerfG-Urteil ist eine Herausforderung für die europäische Rechtsgemeinschaft und unterstreicht die Notwendigkeit einer Vertragsänderung für eine wirksame europäische Reaktion auf die Wirtschaftskrise
Am 5. Mai 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein mit Spannung erwartetes Urteil über die Rechtmäßigkeit des Public Sector Purchase Programme (PSPP), einer der Säulen der quantitativen Lockerung der Eurozone. Es entschied, dass die Europäischen Zentralbank (EZB) mit diesem Programm die Kompetenzen der EU überschritten habe, da es damit unerlaubterweise Wirtschaftspolitik betrieben habe. Damit wich das BVerfG von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2018, den es um eine Vorabentscheidung angerufen hatte, ab.
“Diese Entscheidung des BVerfG hat enorme Auswirkungen auf die Bindungswirkung des EU-Rechts und der Entscheidungen des EuGH und stellt einen enormen Präzedenzfall dar. Statt die Verbindlichkeit der EuGH-Entscheidungen anzuerkennen – ein Signal, das wir uns gerade in diesen Tagen gewünscht hätten – birgt diese Entscheidung die Gefahr, die Akzeptanz von EuGH-Entscheidungen weiter in Frage zu stellen und behindert damit vor allem die Bewahrung der europäischen Rechtsgemeinschaft sowie die Bemühungen zur Bewahrung der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten”, sagt Clara Föller, Vorstandsmitglied von JEF Deutschland.
Das Verhältnis zwischen dem BVerfG und dem EuGH ist seit der Gründung der EU-Rechtsordnung von Höhen und Tiefen geprägt. Das BVerfG hat sich zwar konstruktiv an der europäischen Integration beteiligt, aber dennoch eine Rechtsprechung entwickelt, die ihm erlaubt, die Entscheidungen des EuGH und die Anwendung von EU-Recht zu überprüfen. Damit hat sich das BVerfG das Recht eingeräumt, in einigen Fällen das letzte Wort zu haben. “Wir sind enttäuscht, dass das BVerfG entgegen den Grundprinzipien der europäischen Rechtsordnung und gegen das EuGH-Urteil entschieden hat. Damit hat das BVerfG möglicherweise die Entwicklung einer immer engeren Union endgültig gefährdet”, betont Clara Föller.
“Die Entscheidung des BVerfG ist, obwohl rechtlich und politisch problematisch, nicht überraschend und zeigt einmal mehr, warum ein föderales Europa notwendig ist. Das Urteil des BVerfG erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag von Lissabon “Herren der Verträge” bleiben, da die EU noch keine föderale Union ist. Das ist richtig, aber es ist auch klar, dass die EU angesichts der Gesundheits- und Wirtschaftskrise COVID-19 gemeinsame Instrumente braucht, um Lösungen für globale Finanzprobleme zu finden. Dennoch haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Möglichkeiten der EU einzuschränken, solche Lösungen effektiv zu verfolgen, indem sie entscheidende Schritte in Richtung eines föderalen Europas ablehnen und die Idee einer Verfassung für Europa im Jahr 2005 aufgaben“, macht Emma Farrugia, Vizepräsidentin von JEF Europa, die europäische Sicht auf das Urteil klar.
“Wenn es um die Wirtschafts- und Währungsunion geht, sind die Grenzen der Verträge endgültig erreicht. Die Last des Aufschwungs kann nicht allein auf den Schultern der EZB liegen, unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Instrumente. Wir brauchen jetzt finanzpolitische Instrumente, die dem Ausmaß und den Auswirkungen dieser Krise angemessen sind. Dennoch scheint der politische Wille, diese jetzt endlich zu verfolgen, immer noch zu fehlen. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten jetzt ehrgeiziger sein und -noch einmal! -, aus diesem Grund brauchen wir eine föderale Europäische Union mit einer einzigen gesamteuropäischen Verfassung“, so ihre Schlussfolgerung.
Hintergrund zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-493/17 “Weiss u.a.” und der anschließenden Entscheidung des BVerfG vom 5. Mai 2020
Die konkrete Entscheidung des BVerfG geht auf das Jahr 2017 zurück, als es den EuGH erstmals um eine Vorabentscheidung zur Rechtmäßigkeit der PSPP ersuchte. Der EuGH entschied am 11. Dezember 2018, dass das PSPP primär geldpolitischen Charakter hat und damit in die Zuständigkeit der EU fällt. Bei der Durchführung seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung entschied der EuGH, dass die PSPP nicht “offenkundig” über das hinausgeht, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist. Am 5. Mai 2020 vertrat das BVerfG die Auffassung, dass die vom EuGH durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung “schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar” war, und lehnte die Auslegung des EuGH ab. Es führte weiter aus, dass es angesichts der fehlenden Informationen über die Funktionsweise der PSPP auch nicht in der Lage sei, eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, um entscheiden zu können, ob Bundesregierung und Bundestag ihre Verantwortung verletzt hätten, indem sie die Beteiligung Deutschlands an der PSPP nicht beendet hätten. Dennoch entschied das BVerfG, dass Deutschland sich nicht mehr an der Umsetzung und Durchführung des PSPP beteiligen sollte, es sei denn, die EZB ist in der Lage, eine ausreichende Begründung nachzuliefern. Dafür hat die EZB nun drei Monate Zeit. Diese Entscheidung untergräbt daher den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts, der zu den Eckpfeilern der EU-Rechtsordnung gehört und seit den 1960er Jahren als ein Grundprinzip des EU-Rechts gilt. Der Vorrang des EU-Rechts verpflichtet die Mitgliedstaaten, EU-Recht, einschließlich der Entscheidungen des EuGH, anzuwenden und gleichzeitig eigenes Recht unanwendbar zu lassen, soweit es gegen EU-Recht verstößt. Dies ermöglicht das Funktionieren der EU und hindert die Mitgliedstaaten daran, EU-Recht zu ignorieren, wenn es ihnen nicht passt. Das Urteil des BVerfG schließt die Anwendung auf das von der EZB am 18. März 2020 angekündigte Pandemie-Notkaufprogramm ausdrücklich aus.
Hintergrund zum Beschaffungsprogramm für den öffentlichen Sektor (PSPP)
Das Kaufprogramm für den öffentlichen Sektor ist Teil des umfassenderen Pakets “nicht standardisierter geldpolitischer Maßnahmen”, das die Europäische Zentralbank (EZB) nach der Krise in der Eurozone auf den Weg gebracht hat. Die EZB startete Mitte 2014 das Rahmenprogramm zum Erwerb von Vermögenswerten (APP) mit dem Ziel, das reibungslose Funktionieren ihrer Geldpolitik (die “Transmission” geldpolitischer Entscheidungen auf die Wirtschaft) zu unterstützen. Das letztendliche Ziel des APP besteht darin, den für die Gewährleistung der Preisstabilität, dem vorrangigen Ziel der EZB, erforderlichen politischen Spielraum zu schaffen.
Im Rahmen des APP hat das Europäische System der Zentralbanken (ECSB, oder Eurosystem) zwischen dem 9. März 2015 und dem 19. Dezember 2018 im Rahmen des PSPP Nettokäufe von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (d. h. Schuldverschreibungen des öffentlichen Sektors in den Mitgliedstaaten der Eurozone) durchgeführt. Ab Januar 2019 behielt das Eurosystem den Bestand an Wertpapieren im PSPP-Portfolio bei, ohne ihn zu erhöhen (d. h. es reinvestierte das Kapital, tätigte aber keine Nettokäufe mehr). Am 1. November 2019 hat das Eurosystem jedoch aufgrund seiner Einschätzung einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen in der Eurozone die Nettokäufe im Rahmen des PSPP wieder aufgenommen.
Weitere Informationen über das PSPP und die geldpolitischen Instrumente der EZB finden Sie hier.
Weitere Informationen über die Maßnahmen, die die EZB als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, finden Sie hier in allen EU-Sprachen.