Bundesausschuss, 02. – 04.12.2022

Für ein europäisches Vereinsrecht

Beschluss im Wortlaut:

In Anbetracht der Erwägungen, dass
1. eine sichtbare europäische Zivilgesellschaft ein starker und immens wichtiger Teil für das politische und gesellschaftliche Zusammenleben in Europa ist,

2. es im Sinne eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens für alle Menschen in der EU erforderlich ist, den steigenden Druck auf Zivilgesellschaften zu nehmen und deren Handlungsfähigkeit sicherzustellen,

3. Vereine eine gute Möglichkeit sind, sich einzubringen und die eigenen Interessen in den Fokus der Debatten zu rücken

4. grenzüberschreitende Aktivitäten, die durch internationale Akteure geplant und organisiert werden, gegenwärtig regelmäßig vor Herausforderungen stehen, z.B. in Bezug auf ihre Finanzierung, den Versicherungsschutz sowie rechtliche Fragen im Allgemeinen

5. Verbände und Vereine trotz grenzüberschreitender Tätigkeit keine entsprechende Rechtsform wählen können

6. innerhalb der JEF bereits jetzt transnationale Strukturen (z.B. JEF Oberrhein, JEF Großregion) bestehen, die gezwungen sind, sich in ihrer Mitgliederstruktur national zu organisieren,

7. insbesondere unser Europaverband, die JEF Europe, die Rechtsform eines belgischen Vereins hat und auf sie deshalb nur belgisches Vereinsrecht anwendbar ist, obwohl sie europaweit tätig ist und ihr Vorstand aus Mitgliedern aus mehreren EU-Staaten besteht,

8. wir uns schließlich für eine Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements in Europa einsetzen,

fordern wir, dass Vereine auch grenzüberschreitend gegründet werden können und dafür ein europäisches Vereinsrecht geschaffen wird.

Darüber hinaus fordern wir,

  • dass die Europäische Kommission aktiv wird und die Initiative des Parlaments zu einem europäischen Vereinsrecht weiterführt. Wir setzen uns aktiv dafür ein, dass dieses Thema nicht wieder von der Agenda verschwindet.
  • dass das Nicht-Diskriminierungsinstrument, das im Bericht für ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, legislativ umgesetzt wird. Denn dieses ist ein Instrument, das zivilgesellschaftliches Engagement in Mitgliedstaaten, in denen die Demokratie unter Druck geraten ist, stärken kann.

Als JEF Deutschland haben wir ein großes Interesse an der Einführung des europaweiten Vereinsrechts, da es unser transnationales Engagement erheblich vereinfachen würde. Daher wollen wir von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, sobald das Gesetz beschlossen ist.

Dies ist nicht nur eine logische Fortführung des bereits bestehenden europäischen Gesellschaftsrechts, sondern auch Ausdruck einer stetig enger zusammenwachsenden Gemeinschaft aller Europäer:innen.

Gleichzeitig kann es eine stärkere Identifikation mit Europa und einer europäischen Zivilgesellschaft ermöglichen und Vernetzungen erleichtern. Die Idee europäischen Engagements kann durch diese Rechtsform mehr Präsenz und Sichtbarkeit erhalten. Daneben sorgt ein europäisches Vereinsrecht auf rein praktischer Ebene dafür, dass Wohnortwechsel einem transnationalen Engagement nicht mehr im Wege stehen.

Wir unterstützen daher die Bestrebungen des Europäischen Parlaments, eine neue Rechtsform “Europäischer Verein” einzuführen. Das Europäische Parlament hat im Februar 2022 einen entsprechenden Verordnungsentwurf beschlossen und der Kommission zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Dieser darf nicht in den Schubladen des Gesetzgebungsverfahrens verstauben. Wir fordern, dass die jahrelange Diskussion um die Einführung eines Europäischen Vereins endlich zum längst überfälligen Abschluss kommt.

In einigen Staaten Europas geraten Zivilgesellschaft und Protestbewegungen zunehmend unter Druck. Ein europäisches Vereinsrecht könnte hier für ganz Europa mehr Flexibilität und Freiheiten für zivilgesellschaftliches Engagement und dabei auch die notwendige Rechtssicherheit schaffen. So könnte beispielsweise eine europäische Definition der Gemeinnützigkeit dazu beitragen, dass denjenigen Akteur:innen, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit nach europäischem Vereinsrecht erfüllen, Gelder oder andere Fördermöglichkeiten nicht einfach aus einer politischen Motivation heraus verwehrt werden können. Daneben sind aber noch viele weitere Regelungsmechanismen denkbar, die zu mehr Rechtssicherheit führen können, wie beispielsweise die Einführung einheitlicher Klagerechte.

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