Bundesausschuss, 07.11.20
Für ein demokratischeres Europa – für ein echtes europäisches Wahlrecht
Beschluss im Wortlaut:
Der Bundeskongress der JEF möge beschließen:
1) Einen Antrag in dieser Sache für den nächsten Bundesausschuss der EUD Deutschland einzureichen.
2) Dass der Bundesvorstand die Inhalte dieses Antrags innerhalb der Europa-Union Deutschland aktiv vorantreibt.
Inhaltlicher Teil:
Die JEF nimmt zur Kenntnis, dass für das Wahlrecht zum Europäischen Parlament bislang nur die in Artikel 14 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) definierten allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze gelten und die konkrete Umsetzung bisher den Mitgliedstaaten durch nationale Wahlgesetze überlassen ist.
Die JEF nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass bislang kein einheitliches Wahlrecht nach Artikel 223 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) existiert, ein solches nur bei Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten im Rat beschlossen werden kann und die Mitgliedstaaten nach ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zustimmen müssen; in Deutschland ist etwa die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat notwendig.
Die JEF nimmt zur Kenntnis, dass das Vorschlagsrecht des Europäischen Parlaments für einen solchen Rechtsakt de facto wertlos ist, da jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht hat.
Die JEF fordert: bei einer Reform der EU-Verträge muss Art. 223 AEUV dahingehend abgeändert werden, dass ein gemeinsames Wahlrecht für das Europäische Parlament auf Vorschlag des EP mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat beschlossen werden kann.